Einhaltung von Vorschriften17. Juni 2026·11 min de lectura

Erntemeldung und Bestandsmeldung: Was jedes österreichische Weingut jedes Jahr fristgerecht melden muss

Die beiden Pflichterklärungen nach § 29 Weingesetz 2009 sind das Rückgrat des österreichischen Weinrechts. Wer die Fristen versäumt oder unvollständige Angaben macht, riskiert empfindliche Geldstrafen und verliert das Recht, staatlich geprüfte Qualitätsweine zu vermarkten.

Cepaos-Team · Einhaltung weinrechtlicher Vorschriften
En resumen
  • Jedes Weingut, das aus seiner Traubenernte mehr als 3.000 Liter Wein erzeugt, muss die Ernte- und Erzeugungsmeldung bis 15. Dezember elektronisch über das Portal Wein-Online beim Bundesministerium einreichen.
  • Die Bestandsmeldung (Stichtag 31. Juli, Frist 15. August) erfasst alle Bestände, Zu- und Abgänge an Wein sowie Mengen an Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.
  • Wer wiederholt gegen die Meldepflicht verstößt, darf für diese Weine keine staatliche Prüfnummer mehr beantragen. Der Wein verliert damit jede qualitätsweinrechtliche Bezeichnung.
  • Betriebe unter 3.000 Liter können die Meldung auf Papier bei der Gemeindeamt abgeben, die Nutzung von Wein-Online steht aber auch ihnen offen.

1Warum diese beiden Meldungen so zentral sind

Das österreichische Weingesetz 2009 (BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch die Weinrecht-Sammelverordnung 2024) verpflichtet in § 29 alle Traubenerzeuger, Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften zur lückenlosen jährlichen Dokumentation von Ernte und Lagerbestand. Diese Pflichten dienen nicht nur der Markttransparenz, sondern sind direkt mit dem Recht auf die staatliche Prüfnummer und damit auf die Vermarktung als österreichischer Qualitätswein oder DAC-Wein verknüpft.

Der Gesetzgeber hat das Meldesystem bewusst zweigeteilt: Die Erntemeldung bildet den Ausgangspunkt jedes Jahrgangs, die Bestandsmeldung liefert den jährlichen Kontrollpunkt mitten im Vermarktungszyklus. Beide Meldungen fließen in die zentrale Weindatenbank des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klimaschutz, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLUK) ein.

Die Bundeskellereiinspektion (BKI) als Kontrollbehörde greift auf diese Daten zu und gleicht sie mit den Ergebnissen von Kellerbuchprüfungen ab. Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten und im Kellerbuch aufgezeichneten Mengen sind ein typischer Anlass für eine Nachschau (§ 47 Weingesetz 2009).

2Die Ernte- und Erzeugungsmeldung: Was, bis wann, wie

Stichtag und Frist. Die Meldung bezieht sich auf den Stand der Traubenlese und der daraus erzeugten Weinmenge zum 30. November jedes Jahres. Die Abgabefrist läuft bis 15. Dezember desselben Jahres. Das Portal Wein-Online öffnet in der Regel ab 16. November.

Schwellenwert. Betriebe, die aus ihrer Ernte mehr als 3.000 Liter Wein gewinnen, müssen die Meldung verpflichtend auf elektronischem Weg einreichen, konkret über das Portal Wein-Online (https://services2.lfrz.at/at.lfrz.wein/frame.html), das vom BMLUK betrieben wird. Kleinbetriebe unter dieser Grenze können alternativ das Formular bei der zuständigen Gemeinde abgeben; diese leitet die Unterlagen unverzüglich an die Bundeskellereiinspektion weiter.

Was gemeldet wird. Zusammen mit der Erntemeldung ist stets ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt einzureichen. Dieses enthält sämtliche Betriebsstammdaten: Name und Anschrift des Betriebs, Weinbaugebiet, bewirtschaftete Rebflächen nach Lage und Rebsorte sowie den erzeugten Wein nach Rebsorte, Qualitätsstufe und Menge. Künftige Novellen sehen vor, die jährliche Aktualisierung der Stammdaten über INVEKOS bei der Agrarmarkt Austria zu automatisieren, sodass das gesonderte Stammdatenerhebungsblatt entfallen könnte.

PraxistippBereiten Sie Ihre Kelleraufzeichnungen und Waage- bzw. Mostgewichtsnachweise bereits unmittelbar nach Abschluss der Lese auf. Wer in der zweiten Novemberhälfte vollständige Daten vorliegen hat, vermeidet Zeitdruck kurz vor dem 15. Dezember.

3Die Bestandsmeldung: Kontrolle mitten im Jahr

Stichtag und Frist. Stichtag für die Bestandsmeldung ist der 31. Juli jedes Jahres. Die Meldung muss bis spätestens 15. August beim Bundesministerium via Wein-Online eingelangt sein. Das Portal öffnet das Meldefenster ab 16. Juli.

Was gemeldet wird. Zu erfassen sind alle Bestände an Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter das Weingesetz fallen, einschließlich Zu- und Abgänge seit der letzten Meldung. Darüber hinaus sind Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat anzugeben. Diese Angaben ermöglichen der Bundeskellereiinspektion eine Plausibilitätsprüfung zwischen geernteter Menge, aktuell eingelagertem Bestand und verkaufter Menge.

Wer muss melden. Die Pflicht zur Bestandsmeldung trifft nicht nur Traubenerzeuger, sondern ausdrücklich auch Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst Trauben ernten oder zugekaufte Mengen verarbeiten.

AchtungDie Bestandsmeldung ist nicht an den 3.000-Liter-Schwellenwert der Erntemeldung gebunden. Auch kleinere Betriebe und Handelsbetriebe sind zur Abgabe verpflichtet, sofern sie Wein im Sinne des Weingesetzes in Verkehr bringen.

4Das Portal Wein-Online: Zugang und Nutzung

Wein-Online ist die amtliche E-Government-Anwendung des BMLUK für die österreichische Weinwirtschaft (Direkteinstieg: https://services2.lfrz.at/at.lfrz.wein/frame.html, weitere Informationen unter https://www.bmluk.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/pflanzliche-produktion/wein/wein-online.html). Über das Portal können Betriebe alle wesentlichen Meldungen nach dem Weingesetz elektronisch abwickeln. Dazu gehören neben Ernte- und Bestandsmeldung auch die Stammdatenerhebung, die Anforderung der staatlichen Prüfnummer sowie die Einsicht in eigene Betriebsdaten wie frühere Erntemeldungen, Bestandsmeldungen und Mostwägerbescheinigungen.

Der Zugang erfolgt über betriebsindividuelle Zugangsdaten, die seit dem Start des elektronischen Amtsweges ab 1. Jänner 2020 vergeben werden. Betriebe, die noch keine Zugangsdaten besitzen oder deren Passwort abgelaufen ist, wenden sich an das zuständige Referat des BMLUK (Wein-Online@bmluk.gv.at). Für technische Fragen zur Anwendung stehen auch die Bezirksbauernkammern als erste Anlaufstelle zur Verfügung.

Neben der Desktopnutzung empfiehlt es sich, die Zugangsdaten bereits vor dem jeweiligen Meldefenster zu testen, da Passwortrücksetzungen erfahrungsgemäß einige Werktage in Anspruch nehmen können.

5Strafen und Konsequenzen bei Versäumnis

Die Nichteinhaltung der Meldepflichten nach § 29 Weingesetz 2009 ist in § 61 als Verwaltungsübertretung geregelt. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen bis zu 7.270 Euro verhängen. Entscheidend ist dabei: Die Zahlung einer Strafe befreit nicht von der Nachholpflicht. Die versäumte Meldung muss also auch nach einer Bestrafung noch fristgerecht nachgereicht werden.

Die schwerwiegendste wirtschaftliche Folge eines wiederholten Verstoßes ist jedoch der Verlust des Zugangs zur staatlichen Prüfnummer. Weine, für die keine Prüfnummer erteilt werden kann, dürfen nicht als österreichischer Qualitätswein, Kabinett, Spätlese oder unter einer DAC-Herkunftsbezeichnung vermarktet werden. Sie sind nur noch als Wein ohne geographische Angabe in den Handel zu bringen, was im Regelfall eine erhebliche Wertminderung bedeutet.

Die Bundeskellereiinspektion ist gemäß § 46 Weingesetz 2009 für Kontrollmaßnahmen zuständig und führt unangekündigte Nachschauen durch, bei denen Kellerbuch (§ 31 Weingesetz 2009) und Meldungshistorie abgeglichen werden.

6Kellerbuch nach § 31: Die laufende Grundlage für alle Meldungen

Die Ernte- und Bestandsmeldung ist nur so korrekt wie das zugrunde liegende Kellerbuch. § 31 Weingesetz 2009 verpflichtet alle Personen, die Erzeugnisse nach dem Weingesetz in Verkehr bringen, zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern. Diese Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion ermöglichen.

Das Kellerbuch muss alle Zugänge (Traubenanlieferung, Mostkauf, Zukauf von Fasswein) und alle Abgänge (Abfüllung, Lieferung an Handel, Direktverkauf) mit Datum, Menge, Herkunft und Bezeichnung festhalten. Buchführungsunterlagen, die diesen Anforderungen entsprechen, gelten als Kellerbuchersatz.

PraxistippWer sein Kellerbuch kontinuierlich und tagesaktuell führt, erleichtert sich die Dateneingabe in Wein-Online erheblich und minimiert das Risiko von Unstimmigkeiten bei Kontrollbesuchen. Die Angaben aus Kellerbuch und Meldung müssen lückenlos übereinstimmen.

Rechtlicher HinweisCepaos ist kein durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klimaschutz, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLUK) oder die Bundeskellereiinspektion homologiertes oder behördlich anerkanntes System. Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Die fristgerechte und korrekte Einreichung der Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie der Bestandsmeldung über das Wein-Online-Portal des BMLUK liegt ausschließlich in der Verantwortung des jeweiligen Betriebs. Cepaos übernimmt keine Haftung für Versäumnisse gegenüber Behörden. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Bundeskellereiinspektion (Marxergasse 2, 1030 Wien) oder an Ihre regionale Landwirtschaftskammer.

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