Pourquoi (Why important)
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erhebt zwei zentrale Meldungen, die jedes Weingut mit eigener Erzeugung gemäß Weingesetz und Weinverordnung abgeben muss : die Erntemeldung (Bilanz der Weinlese) bis zum 15. Januar des Folgejahres und die Bestandsmeldung (Lagerbestand zum 31. Juli) bis zum 10. September. Beide Meldungen fließen in die EU-weite Marktbeobachtung und in die Berichte an die Europäische Kommission. Verspätete oder unrichtige Meldungen werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet ; bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Eintragung im Weinbau-Kataster und damit der Verlust des Rechts zur Vermarktung als Qualitätswein b.A.
Prérequis (Prerequisites)
- Betriebsnummer aus dem Weinbau-Kataster Ihres Bundeslandes
- Zugang zum Portal „Statistik-Online" des BLE oder zum landesseitigen Meldeportal
- Inventur der Weinbergsflächen (Rebsorte, Anbauverfahren, Hektaraufteilung)
- Erntemenge je Rebsorte, getrennt nach Qualitätsstufen (Wein, Landwein, Qualitätswein b.A., Prädikatswein)
- Bestandsverzeichnis zum 31. Juli mit Trennung nach Jahrgang, Rebsorte, Qualitätsstufe und Behältnis
Étapes (Step-by-step)
- Erntemeldung vorbereiten (Oktober–Dezember) — Erfassen Sie die Bruttomenge an Trauben (kg) und die daraus gewonnene Mostmenge (Liter) pro Parzelle und Rebsorte. Trennen Sie zwischen Eigenanbau und Zukauf von Trauben oder Most.
- Erntemeldung übermitteln (bis 15. Januar) — Loggen Sie sich beim Statistik-Online-Portal ein und füllen Sie das Formular „Erntemeldung Wein" aus. Mehrere Bundesländer bieten Excel-Vorlagen zum Bulk-Upload an (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz). Speichern Sie das Bestätigungs-PDF.
- Bestandsmeldung vorbereiten (August) — Führen Sie zum 31. Juli eine vollständige Inventur durch. Erfassen Sie alle Volumina in Hektolitern, geordnet nach Jahrgang (Erntejahr), Rebsorte oder Cuvée, Qualitätsstufe und Behälter (Edelstahl, Holzfass, Flasche).
- Bestandsmeldung übermitteln (bis 10. September) — Wieder über Statistik-Online. Beachten Sie : auch Fasswein in Lohnauftragsarbeit (Lohnvinifikation, Lohnabfüllung) zählt zu Ihrem Bestand, wenn Sie der Eigentümer sind.
- Archivierung — Beide Meldungen sind sieben Jahre aufzubewahren (Weingesetz § 18). Bewahren Sie das Bestätigungs-PDF zusammen mit den Inventurprotokollen und den unterzeichneten Lohnvinifikationsverträgen auf.
FAQ
Q: Müssen auch Kleinerzeuger mit unter 1 ha Rebfläche melden?
A: Ja, sobald eine Eintragung im Weinbau-Kataster besteht, gilt die Meldepflicht unabhängig von der Größe. Allein die echte Hobbywinzerschaft (Vermehrungsrebfläche ohne Eintragung) ist befreit.
Q: Was passiert bei einer Nullmeldung (Totalausfall durch Frost oder Hagel)?
A: Sie geben eine Erntemeldung mit Menge null und Begründung („Frost", „Hagel", „Pilzkrankheit") ab. Die Bestandsmeldung erfolgt regulär, da der Vorjahresbestand weiterhin vorhanden sein kann.
Q: Können die Daten direkt aus meinem Kellerbuch übernommen werden?
A: Ja, wenn Ihre Kellerbuch-Software einen BLE-konformen Exportvorgang anbietet (CSV mit Bundesland-spezifischem Spaltenformat). Cepaos generiert diesen Export für alle 13 Anbaugebiete inklusive der vorgeschriebenen Qualitätsstufen-Kennzeichnung.