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Compliance

BLE Meldungen — Erntemeldung + Bestandsmeldung

Fristen, Inhalte und Übermittlungswege der Erntemeldung (15. Januar) und Bestandsmeldung (10. September) an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

4 min lectura

Pourquoi (Why important)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erhebt zwei zentrale Meldungen, die jedes Weingut mit eigener Erzeugung gemäß Weingesetz und Weinverordnung abgeben muss : die Erntemeldung (Bilanz der Weinlese) bis zum 15. Januar des Folgejahres und die Bestandsmeldung (Lagerbestand zum 31. Juli) bis zum 10. September. Beide Meldungen fließen in die EU-weite Marktbeobachtung und in die Berichte an die Europäische Kommission. Verspätete oder unrichtige Meldungen werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet ; bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Eintragung im Weinbau-Kataster und damit der Verlust des Rechts zur Vermarktung als Qualitätswein b.A.

Prérequis (Prerequisites)

  • Betriebsnummer aus dem Weinbau-Kataster Ihres Bundeslandes
  • Zugang zum Portal „Statistik-Online" des BLE oder zum landesseitigen Meldeportal
  • Inventur der Weinbergsflächen (Rebsorte, Anbauverfahren, Hektaraufteilung)
  • Erntemenge je Rebsorte, getrennt nach Qualitätsstufen (Wein, Landwein, Qualitätswein b.A., Prädikatswein)
  • Bestandsverzeichnis zum 31. Juli mit Trennung nach Jahrgang, Rebsorte, Qualitätsstufe und Behältnis

Étapes (Step-by-step)

  1. Erntemeldung vorbereiten (Oktober–Dezember) — Erfassen Sie die Bruttomenge an Trauben (kg) und die daraus gewonnene Mostmenge (Liter) pro Parzelle und Rebsorte. Trennen Sie zwischen Eigenanbau und Zukauf von Trauben oder Most.
  2. Erntemeldung übermitteln (bis 15. Januar) — Loggen Sie sich beim Statistik-Online-Portal ein und füllen Sie das Formular „Erntemeldung Wein" aus. Mehrere Bundesländer bieten Excel-Vorlagen zum Bulk-Upload an (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz). Speichern Sie das Bestätigungs-PDF.
  3. Bestandsmeldung vorbereiten (August) — Führen Sie zum 31. Juli eine vollständige Inventur durch. Erfassen Sie alle Volumina in Hektolitern, geordnet nach Jahrgang (Erntejahr), Rebsorte oder Cuvée, Qualitätsstufe und Behälter (Edelstahl, Holzfass, Flasche).
  4. Bestandsmeldung übermitteln (bis 10. September) — Wieder über Statistik-Online. Beachten Sie : auch Fasswein in Lohnauftragsarbeit (Lohnvinifikation, Lohnabfüllung) zählt zu Ihrem Bestand, wenn Sie der Eigentümer sind.
  5. Archivierung — Beide Meldungen sind sieben Jahre aufzubewahren (Weingesetz § 18). Bewahren Sie das Bestätigungs-PDF zusammen mit den Inventurprotokollen und den unterzeichneten Lohnvinifikationsverträgen auf.

FAQ

Q: Müssen auch Klein­erzeuger mit unter 1 ha Rebfläche melden?

A: Ja, sobald eine Eintragung im Weinbau-Kataster besteht, gilt die Meldepflicht unabhängig von der Größe. Allein die echte Hobbywinzerschaft (Vermehrungsrebfläche ohne Eintragung) ist befreit.

Q: Was passiert bei einer Nullmeldung (Totalausfall durch Frost oder Hagel)?

A: Sie geben eine Erntemeldung mit Menge null und Begründung („Frost", „Hagel", „Pilzkrankheit") ab. Die Bestandsmeldung erfolgt regulär, da der Vorjahresbestand weiterhin vorhanden sein kann.

Q: Können die Daten direkt aus meinem Kellerbuch übernommen werden?

A: Ja, wenn Ihre Kellerbuch-Software einen BLE-konformen Exportvorgang anbietet (CSV mit Bundesland-spezifischem Spaltenformat). Cepaos generiert diesen Export für alle 13 Anbaugebiete inklusive der vorgeschriebenen Qualitätsstufen-Kennzeichnung.

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