Bibliothek des Winemakers · Österreich

Regulatorische Daten zum Wein in Österreich

Die regulatorischen Daten, die ein österreichisches Weingut täglich braucht, jeder mit der Rechtsgrundlage, dem Link zur amtlichen Quelle (RIS, USP, BMF, BMLUK) und dem Datum unserer Prüfung.

Letzte Prüfung: 2. Oktober 2026 · 24 geprüfte Einträge · 1 Eintrag in Prüfung

Fristen in diesem Monat und demnächst

  • Ernte- und Erzeugungsmeldung — Stichtag 30. November, Frist 15. Dezember

    Weingesetz 2009 § 29 Abs. 1

    15. Dezember 2026in 68 T.

Steuern

  • Umsatzsteuer — Normalsteuersatz

    20 %

    Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Bemessungsgrundlage. Der Normalsteuersatz gilt unter anderem für Schaumwein, für Wein aus zugekauften Trauben, Maische, Most oder Sturm, für den Ausschank im Buschenschank und für jeden Weiterverkauf durch den Handel.

    Fassung «§ 10 gültig ab 01.07.2026» (BGBl. I Nr. 37/2026). In Jungholz und Mittelberg beträgt der Steuersatz 19 % (§ 10 Abs. 4).

    Rechtsgrundlage
    § 10 Abs. 1 UStG 1994
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Ermäßigter Steuersatz 13 % für Wein ab Hof

    13 %

    Die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 13 %, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert.

    Dies gilt nicht für Getränke, die aus erworbenen Stoffen (z. B. Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume einschließlich der Gastgärten ausgeschenkt werden (Buschenschank) — dort 20 %. Bei Betriebsübergabe im Ganzen an Ehegatten, eingetragene Partner, Abkömmlinge usw. gilt auch der Übernehmer als Erzeuger. Cepaos wendet den Satz nicht automatisch an: Sie wählen das Regime je Beleg (lib/fiscal/at/ust).

    Rechtsgrundlage
    § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Umsatzsteuer-Pauschalierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

    600 000 € / Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

    Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 600 000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt; soweit die Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, mit 13 %. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

    Der Weinbau zählt ausdrücklich zur Landwirtschaft (§ 22 Abs. 3). Für Getränke, die nicht unter § 10 Abs. 3 Z 11 fallen (z. B. Zukaufwein), ist eine zusätzliche Steuer von 10 % bzw. 7 % an Unternehmer zu entrichten (§ 22 Abs. 2). Die Option zur Regelbesteuerung bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 22 Abs. 6). Fassung gültig ab 01.01.2023 (BGBl. I Nr. 163/2022).

    Rechtsgrundlage
    § 22 Abs. 1 und 3 UStG 1994
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Kleinunternehmergrenze

    55 000 € / Kalenderjahr (Umsatzgrenze)

    Die Umsätze der Kleinunternehmer sind steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.

    Fassung «§ 6 gültig ab 01.01.2026» (BGBl. I Nr. 98/2025). Hilfsgeschäfte und bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben bei der Grenze außer Ansatz; Toleranz- und EU-Regeln der Z 27 wurden nicht übernommen.

    Rechtsgrundlage
    § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Schaumweinsteuer — Steuersatz 0 Euro

    0 € / Hektoliter

    Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.

    Fassung «§ 3 gültig ab 01.07.2020» (BGBl. I Nr. 48/2020). Das Gesetz bleibt in Kraft (Steuergegenstand, Verfahren, EMCS bei Beförderungen in andere Mitgliedstaaten); nur der Satz ist 0. Für die Erhebung ist das Zollamt Österreich zuständig (§ 1 Abs. 3). Cepaos: lib/fiscal/at/schaumweinsteuer rechnet den historischen Satz von 1,00 Euro je Liter nur für das Fenster 01.03.2014–30.06.2020.

    Rechtsgrundlage
    § 3 Schaumweinsteuergesetz 1995
    Behörde
    Zollamt Österreich
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Gültig seit
    1. Juli 2020
    Amtliche Quelle öffnen
  • Zwischenerzeugnissteuer — Steuersatz

    80 € / Hektoliter

    Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter. Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 22 % vol, die nicht als Schaumwein, Wein oder Bier erfasst werden (z. B. Likörweine und aufgespritete Erzeugnisse).

    Fassung gültig ab 01.07.2020 (BGBl. I Nr. 48/2020). Betrifft nicht Stillwein oder Schaumwein.

    Rechtsgrundlage
    § 41 Schaumweinsteuergesetz 1995 (Steuersatz); § 40 Abs. 2 (Steuergegenstand)
    Behörde
    Zollamt Österreich
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Keine Verbrauchsteuer auf Wein und Schaumwein

    Für Wein und Schaumwein fallen in Österreich keine Verbrauchsteuern an. Außerdem sind Beförderungen von Wein und Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet von den Verfahrensverpflichtungen (EMCS) ausgenommen.

    Für die Verbringung im Steueraussetzungsverfahren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Bewilligung vom Zollamt erforderlich (vereinfachtes Verfahren für kleine Weinerzeuger mit weniger als 1.000 Hektolitern pro Weinwirtschaftsjahr, 1. September bis 31. August); die e-VD-Pflicht bei Versand in andere Mitgliedstaaten bleibt. USP-Seite «Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025».

    Rechtsgrundlage
    § 3 Schaumweinsteuergesetz 1995; USP «Wein, Schaumwein — Verbrauchsteuerrechtliche Bestimmungen»
    Behörde
    Zollamt Österreich
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Rechnungsstellung

  • Umsatzsteuervoranmeldung — Frist

    Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen; die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen und die Vorauszahlung ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

    Als Text und nicht als Kalenderregel geführt: der Plazo-Motor von Cepaos drückt «15. des zweitfolgenden Monats» nicht aus (Jänner-UVA fällig am 15. März). Fassung «§ 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026» (BGBl. I Nr. 144/2024); RIS listet bereits eine Folgefassung ab 01.01.2027, die vor dem Jahreswechsel zu lesen ist.

    Rechtsgrundlage
    § 21 Abs. 1 UStG 1994
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Vierteljährliche Voranmeldung — Umsatzgrenze

    100 000 € / Umsätze des Vorjahres

    Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat kann der Kalendermonat gewählt werden.

    Rechtsgrundlage
    § 21 Abs. 2 UStG 1994
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Registrierkassenpflicht

    Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.

    Als Barzahlung gelten auch Bankomat- und Kreditkarte, vergleichbare elektronische Zahlungen, Barschecks und vom Unternehmer ausgegebene Gutscheine (Z 3). Die Registrierkasse braucht eine technische Sicherheitseinrichtung (Abs. 2). Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (Abs. 3). Ausnahmen (Verordnung, «Kalte-Hände-Regel») wurden nicht gelesen. Betrifft Ab-Hof-Verkauf und Heurigen (Cepaos POS).

    Rechtsgrundlage
    § 131b Abs. 1 Z 2 BAO
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Belegerteilungspflicht

    Unternehmer haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.

    Mindestangaben: eindeutige Bezeichnung des Unternehmers, fortlaufende Nummer, Tag der Ausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Leistung, Betrag der Barzahlung (Abs. 3). Zweitschriften sind sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren (Abs. 6). Fassung «§ 132a gültig ab 01.10.2026» (BGBl. I Nr. 97/2025) mit der Regel zum elektronischen Beleg.

    Rechtsgrundlage
    § 132a Abs. 1 und 3 BAO
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • E-Rechnung an den Bund — Pflicht nur im B2G-Verkehr

    Ab dem 1. Jänner 2014

    Seit 1. Jänner 2014 ist die e-Rechnung an Bundesdienststellen verpflichtend. Die Vertragspartnerinnen/Vertragspartner von Bundesdienststellen im Waren- und Dienstleistungsverkehr sind verpflichtet, Rechnungen ausschließlich in elektronisch strukturierter Form einzubringen.

    Für Vertragspartner von Ländern, Gemeinden und Städten besteht derzeit keine Verpflichtung; e-Rechnungen können über USP.gv.at oder PEPPOL eingebracht werden. In den gelesenen amtlichen Quellen gibt es keine B2B-E-Rechnungspflicht in Österreich (Stand der USP-Seiten 2026): Rechnungen an Unternehmen dürfen mit Zustimmung des Empfängers als PDF oder E-Mail übermittelt werden. Cepaos erstellt ebInterface/Peppol-Daten; die Einbringung erfolgt mit Ihren Zugangsdaten (BYO).

    Rechtsgrundlage
    USP «e-Rechnung an die öffentliche Verwaltung» (IKT-Konsolidierungsgesetz, auf der Seite nicht zitiert)
    Behörde
    Bundesministerium für Finanzen (USP / e-Rechnung.gv.at)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Meldungen und Fristen

  • Ernte- und Erzeugungsmeldung — Stichtag 30. November, Frist 15. Dezember

    15. Dezember jedes Jahres

    Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Landwirtschaftsministerium im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben.

    Bei kleineren Mengen oder Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung: Abgabe bei der Gemeinde. Sanktion bei wiederholter Zuwiderhandlung: keine staatliche Prüfnummer für den gesamten Jahrgang. Fassung «§ 29 gültig von 14.06.2016» (BGBl. I Nr. 47/2016); RIS listet eine noch nicht in Kraft getretene Folgefassung (BGBl. I Nr. 91/2023, ohne 3.000-Liter-Schwelle, gleiche Termine), die an eine Verordnung nach § 27 Abs. 2 gekoppelt ist.

    Rechtsgrundlage
    Weingesetz 2009 § 29 Abs. 1
    Behörde
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) — Weindatenbank
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Bestandsmeldung — Stichtag 31. Juli, Frist 15. August

    15. August jedes Jahres

    Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Landwirtschaftsministerium im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben.

    Abs. 3 erweitert die Pflicht auf alle, die mehr als 3 000 Liter Wein und sonstige Erzeugnisse lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben (Bestände, Zu- und Abgänge, konzentrierter Traubenmost), sowie auf Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften. Cepaos: lib/compliance/at/bestandsmeldung.

    Rechtsgrundlage
    Weingesetz 2009 § 29 Abs. 2 und 3
    Behörde
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) — Weindatenbank
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Staatliche Prüfnummer für Qualitätswein

    Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist; auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

    Über den Antrag ist längstens innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden (§ 25 Abs. 7); je Betrieb und Jahr sind bis zu fünf Untersuchungen (insgesamt höchstens 20.000 Liter) kostenlos (§ 25 Abs. 12). Spätlesen und Auslesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des Folgejahres eingereicht werden (§ 11 Abs. 3). Cepaos: lib/compliance/at/pruefnummer.

    Rechtsgrundlage
    § 25 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Weingesetz 2009
    Behörde
    Bundesamt für Weinbau (Eisenstadt) / HBLA und Bundesamt für Wein- und Obstbau (Klosterneuburg); Kontrolle: Bundeskellereiinspektion
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Banderole für Qualitätswein

    Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist.

    Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte verwendet werden; Größe, Form, Farbe, Anbringung und Ausgabe regelt eine Verordnung (Abs. 2). Ausgegebene Banderolen werden in der Weindatenbank erfasst (§ 24 Abs. 2). Cepaos: lib/compliance/at/banderole.

    Rechtsgrundlage
    § 30 Abs. 1 Weingesetz 2009
    Behörde
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) — Weindatenbank
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

    Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Aufzeichnungen sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen; Buchhaltungsunterlagen, die den Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.

    Aufbewahrungsfristen stehen nicht in § 31 (Kellerbuchverordnung nicht gelesen). Cepaos führt das Kellerbuch (Libro de bodega) mit AT-Typen.

    Rechtsgrundlage
    § 31 Abs. 1 und 4 Weingesetz 2009
    Behörde
    Bundeskellereiinspektion
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) und Betriebskataster

    In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.

    Die Weindatenbank (Betriebskataster) erfasst Ernte-/Erzeugungs- und Bestandsmeldungen, Begleitpapiere, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheide und ausgegebene Banderolen (Abs. 2); das Rebflächenverzeichnis ist Teil des Betriebskatasters (Abs. 3).

    Rechtsgrundlage
    § 24 Abs. 1 bis 3 Weingesetz 2009
    Behörde
    Länder (Rebflächenverzeichnis nach Landesrecht); BMLUK (Weindatenbank / Betriebskataster)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Districtus Austriae Controllatus (DAC)

    Wein darf unter der Bezeichnung «Districtus Austriae Controllatus» oder «DAC» in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht.

    «DAC» ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Bedingungen je DAC-Gebiet (Rebsorten, Stilistik, Mindestalkohol) stehen in den jeweiligen Verordnungen; Cepaos: lib/compliance/at/dac.

    Rechtsgrundlage
    § 10 Abs. 7 Weingesetz 2009; DAC-Verordnungen gemäß § 34 Abs. 1
    Behörde
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) — Weindatenbank
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Qualitätswein — Mindestmostgewicht 15° KMW

    Für Qualitätswein muss der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen haben; der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9,0 % vol betragen (bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol) und der Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l.

    Weitere Voraussetzungen: Trauben aus einem einzigen Weinbaugebiet und aus Qualitätsweinrebsorten, Hektarhöchstmenge gemäß § 23. 1° KMW ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 % (§ 2 Abs. 1 Z 7). Kabinett verlangt mindestens 17° KMW, keine Anreicherung, keine Süßung, höchstens 12,9 % vol und höchstens 4 g/l (bzw. 9 g/l) unvergorenen Zucker (§ 10 Abs. 5). Cepaos: Umrechnung KMW ↔ °Brix in lib/enologia/units.ts.

    Rechtsgrundlage
    § 10 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 Weingesetz 2009
    Behörde
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) — Weindatenbank
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Prädikatswein — Mindestmostgewichte in ° KMW

    Spätlese ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat; Auslese mindestens 21° KMW; Beerenauslese, Eiswein sowie Strohwein/Schilfwein mindestens 25° KMW; Trockenbeerenauslese mindestens 30° KMW.

    Prädikatswein nur mit Mostwäger-Bestätigung, ohne Süßung und ohne Anreicherung (§ 11 Abs. 2). Trockenbeerenauslese aus der Freistadt Rust darf «Ruster Ausbruch» heißen. Flüchtige Säure bei Beerenauslese, Eiswein, Trockenbeerenauslese und Strohwein höchstens 2,4 g/l. Fassung gültig ab 14.06.2016 (BGBl. I Nr. 47/2016). Cepaos: lib/data/at/praedikat (Schwellen) liest diese Werte.

    Rechtsgrundlage
    § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 Weingesetz 2009
    Behörde
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) — Weindatenbank
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Behörden

  • Bundeskellereiinspektion

    Die Bundeskellereiinspektion ist dem Landwirtschaftsminister unterstellt, ihr Sitz ist in Wien. Ihr obliegen die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1 und die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren.

    Organe der Weinaufsicht sind die Bundeskellereiinspektoren und die Mostwäger (§ 46 Abs. 4, § 55); die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die amtlichen Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Abs. 7). Anschrift laut BMLUK: Marxergasse 2, 1030 Wien.

    Rechtsgrundlage
    § 46 Abs. 1 bis 3 Weingesetz 2009
    Behörde
    Bundeskellereiinspektion
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Zollamt Österreich

    Das Zollamt Österreich ist als bundesweite Abgaben- und Finanzstrafbehörde, Dienstbehörde und haushaltsführende Stelle eingerichtet; es wird von einer Vorständin geleitet und hat seinen Sitz in Graz.

    Für die Erhebung der Schaumweinsteuer (Satz 0) und der Zwischenerzeugnissteuer sowie für die Bewilligungen bei Beförderungen unter Steueraussetzung ist das Zollamt Österreich zuständig.

    Rechtsgrundlage
    BMF — Aufgaben und Organisation; § 1 Abs. 3 Schaumweinsteuergesetz 1995 (Zuständigkeit)
    Behörde
    Zollamt Österreich
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Finanzamt Österreich

    Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt Österreich wird von einem Vorstand geleitet und hat seinen Sitz in Linz.

    32 lokale Dienststellen (frühere Finanzämter) sind für Service, Festsetzung, Prüfung, Einhebung und Einbringung zuständig; Umsatzsteuervoranmeldungen werden elektronisch über FinanzOnline eingereicht (BYO: mit Ihren Zugangsdaten).

    Rechtsgrundlage
    BMF — Aufgaben und Organisation
    Behörde
    Finanzamt Österreich / Bundesministerium für Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Änderungshistorie

Ändert sich ein Eintrag an der amtlichen Quelle, halten wir es hier fest: alter und neuer Wert, Rechtsgrundlage, Datum und Quelle.

Keine Änderungen seit dem 7. Oktober 2026, seit dem wir die Historie führen.

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Abdeckung

Wir veröffentlichen nur, was wir an der amtlichen Primärquelle lesen konnten. Was wir noch nicht bestätigt haben, bleibt hier ohne Wert, bis es geprüft ist.

  • 7

    Steuern

  • 5

    Rechnungsstellung

  • 9

    Meldungen und Fristen

  • 3

    Behörden

In Prüfung

  • Erntemeldung ohne 3.000-Liter-Schwelle (Folgefassung BGBl. I Nr. 91/2023)

    RIS listet für § 29 Weingesetz 2009 eine Folgefassung (BGBl. I Nr. 91/2023: «Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember … eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben», ohne 3.000-Liter-Schwelle), deren Inkrafttreten an eine Verordnung nach § 27 Abs. 2 gekoppelt ist (RIS-Datum 01.01.9000). Ob die Verordnung inzwischen erlassen wurde, ließ sich aus RIS nicht feststellen; die Bibliothek führt die tagesaktuelle Fassung (14.06.2016). Fristen bleiben in beiden Fassungen gleich.

Regulatorische Abdeckung

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