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Blog·4 Min. Lesezeit·Cepaos

Einkellerungsdeklaration: Fristen und Stolpersteine

Wann die Einkellerungsdeklaration fällig ist (VS 15.11., GE/VD 30.11., NE Ende November), was sie enthält und wie die Zahlen aus dem Traubenempfang kommen.

Mitten in der Gärsaison, wenn Tanks und Pumpen die Aufmerksamkeit fordern, wird die Einkellerungsdeklaration fällig: die Meldung an den Kanton, was tatsächlich in den Keller gekommen ist. Sie ist administrativ nicht kompliziert — aber sie trifft den Betrieb im schlechtesten Moment des Jahres. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was wann fällig ist, und wie die Zahlen fertig vorliegen, statt rekonstruiert zu werden.


Was die Einkellerungsdeklaration ist

Der Einkellerer — wer Trauben übernimmt und keltert, eigene oder zugekaufte — meldet dem Kanton die eingekellerten Mengen des Jahrgangs: Kilos pro Rebsorte und Kategorie, je nach Kanton nach Gemeinde oder Herkunft gegliedert. Der Kanton gleicht damit das Potenzial des Rebbaukatasters mit dem realen Kellereingang ab; die Deklaration ist die Grundlage der amtlichen Weinlesekontrolle (RS 916.140, Art. 29).

Die Mechanik ist überall dieselbe: Was Sie deklarieren, muss mit Ihren Acquits und später mit Ihrem Kellerbuch übereinstimmen.

Die Fristen im Überblick

FristKantonRechtsgrundlage / Kanal
15. NovemberWallise-Vendanges (vs.ch); Spätlesen bis 28. Februar
30. NovemberGenfRVV GE, Art. 75 Abs. 2; VV20
30. NovemberWaadtRLPV BLV 916.125.1, Art. 46; VV20
Ende NovemberNeuenburgValidierung der Einkellerung in VV20; Frist vom Kanton publiziert (ne.ch) — das Reglement legt keinen Tag fest
31. JanuarBund (alle)SWK-Jahresdeklaration: Inventar per 31.12. + Umsatz in Litern

Verwechseln Sie die beiden letzten Zeilen nicht: Die kantonale Einkellerung und die eidgenössische SWK-Deklaration sind getrennte Pflichten mit getrennten Empfängern.

Der eigentliche Stolperstein: drei Zahlenwerke müssen übereinstimmen

Das Formular ist nicht das Problem — die Abstimmung ist es:

  1. Die Traubenposten: Kilos pro Sorte und Parzelle, wie beim Empfang erfasst, mit °Oechsle.
  2. Die Einkellerungsdeklaration: die Summe dieser Posten, so aggregiert, wie der Kanton sie verlangt.
  3. Das Kellerbuch: die Liter, die später erscheinen — und bei jeder Kontrolle mit dem Plafond von 80 L je 100 kg (Art. 27a bis) abgeglichen werden.

Leben diese drei Zahlenwerke in drei Systemen (Notizblock an der Waage, Excel für die Deklaration, Ordner für den Keller), kostet jede Differenz einen Novemberabend. Leben sie im selben System, ist die Deklaration eine Aggregation.

Einmal erfassen, alles ableiten

Der Ansatz, der funktioniert: Die Ernte einmal beim Empfang erfassen — Sorte, Kilos, °Oechsle, Parzelle — und alles Weitere daraus ableiten. So handhabt es Cepaos:

  • Beim Empfang wird jeder Posten mit den Feldern von Art. 29 erfasst und gegen die kantonalen Limiten geprüft — als Warnung, nie als Sperre.
  • Zur Frist wird die Einkellerungsdeklaration aus denselben Posten vorbefüllt und als CSV/PDF exportiert, bereit zur Übertragung in VV20 oder e-Vendanges. Eine Fristerinnerung kommt rechtzeitig vor dem 15./30. November.
  • Danach startet das Kellerbuch mit denselben Kilos — die Massenbilanz bleibt bis zur SWK-Deklaration vom 31. Januar konsistent.

Und in aller Klarheit: Cepaos bereitet die Daten vor; übermitteln tun Sie. Eine direkte Schnittstelle zu den kantonalen Portalen existiert nicht — bei keinem Anbieter mit öffentlich dokumentierter API.


Wenn Ihre Einkellerungsdeklaration heute aus dem Wiederaufschlagen von Empfangsheften entsteht, liegt das Problem nicht im November, sondern im September: Die Deklaration ist nur das Foto dessen, was bei der Ernte erfasst wurde. Erstellen Sie Ihr Konto und erfassen Sie Ihre Parzellen — oder sehen Sie die komplette Schweizer Compliance.


Quellen

  • Weinverordnung (RS 916.140), Art. 27a bis, Art. 29 — Stand 01.01.2026 (verifiziert 2026-09-09).
  • RVV Genf (rsGE M 2 50.05), Art. 75 — silgeneve.ch (verifiziert 2026-09-08).
  • RLPV Waadt (BLV 916.125.1), Art. 46 — lexfind.ch (verifiziert 2026-09-08).
  • Kanton Neuenburg, Office de la viticulture et de l'agroécologie — «VV20 – Vignes et Vendanges»: «Respecter la date limite fixée à fin novembre pour la validation de l'encavage», ne.ch (verifiziert 2026-10-29). Das kantonale Reglement (RSN 916.120.0) legt keine Frist fest.
  • Service de l'agriculture Wallis — e-Vendanges (15. November; Spätlesen 28. Februar), vs.ch (verifiziert 2026-09-08).
  • SWK/CSCV — Jahresdeklarationen per 31. Januar, cscv-swk.ch.

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