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Blog·4 Min. Lesezeit·Cepaos

Weinlesekontrolle Schweiz: Acquits, Pflichten und Fristen

So funktioniert die Weinlesekontrolle: Pflichtdaten pro Posten (Art. 29), wie Acquits entstehen, die 400-m²-Ausnahme und die kantonalen Fristen.

Jede Traube, die in der Schweiz zu Wein wird, durchläuft die Weinlesekontrolle — ein bundesrechtliches System (RS 916.140), das die Kantone vollziehen. Wer den Mechanismus versteht, erledigt ihn nebenbei; wer ihn unterschätzt, produziert genau die Lücken, die ein Kontrolleur später findet. Dieser Leitfaden erklärt die Kette vom Kataster bis zum Kellerbuch.


Die Kette: Kataster → Acquit → Traubenposten

1. Der Rebbaukataster (RS 910.1 Art. 61; RS 916.140 Art. 4). Die Kantone führen ihn als Geodaten: jede bestockte Parzelle mit Bewirtschafter, Gemeinde, Fläche, Sorten und zulässigen Bezeichnungen.

2. Der Acquit. Jeden Sommer stellt der Kanton daraus die Acquits aus — die Produktionsrechte pro Parzelle, AOC und Sorte. Das ist die Obergrenze an Kilos, die der Posten beanspruchen darf.

3. Der Traubenposten. Beim Empfang erfassen Sie pro Posten: Acquit-Nummer, Bewirtschafter, Sorte, kg, Zuckergehalt (°Oe/°Brix), Datum (Art. 29). Der Kanton gleicht die Posten informatisiert mit den Acquits ab (Art. 28).

Die Sanktionslogik ist mechanisch: Ein Posten über dem Acquit oder unter dem Mindest-Zuckergehalt seiner Kategorie wird deklassiert — kein Bussgeld zuerst, sondern der Verlust der Bezeichnung.

Selbstkontrolle heisst: Ihre Erfassung ist die Kontrolle

Die Weinlesekontrolle läuft als Selbstkontrolle unter kantonaler Aufsicht auf Risikobasis. Niemand wägt für Sie nach. Drei Praktiken machen den Unterschied:

  1. Beim Wägen erfassen, nicht am Abend. Eine nachgetragene Erfassung ist eine rekonstruierte Erfassung.
  2. Pro Acquit laufend kumulieren. Bei 80 % des Plafonds zu wissen, dass noch 600 kg Spielraum bleiben, ist besser, als es im November auszurechnen.
  3. Den Posten mit dem Kellerbuch verbinden. Die erzeugten Liter werden bei jeder späteren Kontrolle mit dem eidgenössischen Kelterungsplafond von 80 L Wein je 100 kg Trauben (Art. 27a bis) abgeglichen.

Die 400-m²-Ausnahme — und ihr Missverständnis

Parzellen bis 400 m² für den strikt privaten Eigengebrauch sind von der Weinlesekontrolle ausgenommen (Art. 29a). Häufig wird daraus abgeleitet, kleine Betriebe seien auch vom Handelsregime befreit — das ist falsch: Die Registrierung bei der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) gilt ab der ersten verkauften Flasche, ohne Flächenschwelle. Details in unserem SWK-Leitfaden.

Fristen und Plattformen der Westschweizer Kantone

KantonPlattformFrist Einkellerungsdeklaration
GEVV2030. November (RVV GE, Art. 75 Abs. 2)
VDVV2030. November (RLPV BLV 916.125.1, Art. 46)
NEVV20Ende November (Validierung der Einkellerung, ne.ch)
VSe-Vendanges15. November (Spätlese: 28. Februar)

In der Deutschschweiz und im Tessin gelten die jeweiligen kantonalen Systeme und Fristen — massgebend ist immer Ihr kantonales Weinbaureglement. Keines der Westschweizer Portale bietet eine öffentliche API (verifiziert auf vd.ch, ne.ch, vs.ch): Software bereitet die Daten auf, die amtliche Übermittlung erfolgt im Portal.

Wie Cepaos die Weinlesekontrolle abbildet

Cepaos erfasst jeden Traubenposten mit den Feldern von Art. 29, kumuliert laufend pro Parzelle und Acquit und vergleicht Menge und Zuckergehalt mit den kantonalen Limiten — als Warnung, nie als Sperre: Die Klassierung bleibt Sache des Kantons. Zur Frist wird die Einkellerungsdeklaration als CSV/PDF aus denselben Posten vorbereitet, mit Erinnerung vor dem 15./30. November. Das Kellerbuch übernimmt dieselben Kilos, sodass die Massenbilanz bis zur SWK-Deklaration vom 31. Januar konsistent bleibt.

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Quellen

  • Weinverordnung (RS 916.140), Art. 4, 28, 29, 29a, 27a bis — Stand 01.01.2026 (verifiziert 2026-09-09).
  • BLW — Rebbaukataster, blw.admin.ch; Agrarbericht 2025 (1'524 registrierte Einkellerer 2024).
  • RVV Genf (rsGE M 2 50.05) Art. 75; RLPV Waadt (BLV 916.125.1) Art. 46; vs.ch/sca (e-Vendanges) — verifiziert 2026-09-08/09.
  • Kanton Neuenburg, Office de la viticulture et de l'agroécologie — «VV20 – Vignes et Vendanges»: «Respecter la date limite fixée à fin novembre pour la validation de l'encavage», ne.ch (verifiziert 2026-10-29). Das Reglement RSN 916.120.0 legt keine Frist fest.

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