Weinrecht · Qualitätsprüfung

AP-Nummer beantragen: die amtliche Prüfungsnummer

Abgefüllter inländischer Wein darf nur als Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Sie wird nach einer systematischen organoleptischen und analytischen Untersuchung zugeteilt und ist auf den Behältnissen anzugeben (§ 19 WeinG).

Der Ablauf in sechs Schritten

  1. 01

    Wer beantragt

    Für Qualitätswein oder Prädikatswein stellt der Abfüller den Antrag, für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.

    Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Satz 1 WeinV

  2. 02

    Antrag und Proben

    Der Antrag geht an die zuständige Stelle — auf einem Formblatt mit den Angaben nach Anlage 9 Abschnitt I WeinV oder elektronisch, sofern die Stelle das ermöglicht. Beizufügen ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen. Jeder Antrag trägt eine fortlaufende Antragsnummer; die Zählung endet mit dem Kalenderjahr.

    Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 WeinV

  3. 03

    Untersuchungsbefund

    Mit dem Antrag ist der Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen (akkreditierte Labors sind lediglich anzuzeigen). Der Befund muss die Angaben nach Anlage 10 WeinV enthalten.

    Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 WeinV

  4. 04

    Sinnenprüfung und Entscheidung

    Die zuständige Stelle veranlasst eine Sinnenprüfung nach dem Schema der Anlage 9 Abschnitt II WeinV und entscheidet nach den Unterlagen und dem Ergebnis. Sie kann eine andere Einstufung vornehmen, weitere Untersuchungen veranlassen oder Unterlagen anfordern.

    Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 WeinV

  5. 05

    Zuständige Stelle

    Zuständig ist die Stelle des Landes, in dem die verwendeten Weintrauben geerntet wurden; stammen sie aus mehreren Ländern, die Stelle des Landes mit dem größten Anteil.

    Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 WeinV

  6. 06

    Prüfungsbescheid

    Bescheid und Prüfungsnummer werden innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben; die Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.

    Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 WeinV

So ist die Prüfungsnummer aufgebaut

Nach § 26 Abs. 1 WeinV setzt sich die Prüfungsnummer zusammen aus:

  1. Betriebsnummer des Antragstellers (von der zuständigen Stelle zugeteilt)
  2. Antragsnummer des Antragstellers
  3. die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung

Was Cepaos dabei übernimmt

  • Antragsstatus je Partie: Antrag gestellt, Proben abgegeben, Prüfung läuft, bestanden oder abgelehnt.
  • Die zugeteilte Prüfungsnummer an der Partie speichern; eine Ablehnung sperrt die Partie mit Begründung.
  • Das Kellerbuch führen, auf das sich die Stelle bei der Prüfung stützt (§ 22 Abs. 2 WeinV).

Den Antrag stellen Sie selbst bei der zuständigen Stelle. Für die Buchhaltung exportiert Cepaos Ihre Buchungen an den Steuerberater: DATEV-Export und USt-VA für Weingüter.

Alle Pflichten für Weingüter in Deutschland

Häufige Fragen

Für welche Weine ist die amtliche Prüfungsnummer Pflicht?

Abgefüllter inländischer Wein darf nur dann als Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist (§ 19 Abs. 1 WeinG). Die Nummer ist auf den Behältnissen anzugeben (§ 19 Abs. 3 WeinG).

Welche Voraussetzungen muss der Wein erfüllen?

Der Traubenmost oder die Maische muss im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben, und der Wein muss in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern sein (§ 21 Abs. 1 WeinV).

Kann ein Antrag zurückgewiesen werden, wenn das Kellerbuch unvollständig ist?

Ja. Fehlen die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren oder sind sie unvollständig oder unrichtig, kann der Antrag zurückgewiesen werden — außer der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen erfüllt (§ 22 Abs. 2 WeinV).

Kann eine erteilte Prüfungsnummer zurückgenommen werden?

Ja, insbesondere wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung entgegengestanden hätte, wenn die Weinbuchführung nicht richtig war oder wenn im Antrag unrichtige Angaben gemacht wurden (§ 27 Abs. 1 WeinV).

Stellt Cepaos den Antrag bei der Prüfstelle?

Nein. Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Landes. Cepaos dokumentiert den Ablauf je Partie und hält Kellerbuch und Prüfungsnummer zusammen.

Quellen: Weingesetz § 19 und Weinverordnung §§ 21–27 auf gesetze-im-internet.de, gelesen am 22.10.2026. Landesrechtliche Sonderregeln (z. B. Fristen nach § 21 Abs. 4 WeinV) sind hier nicht abgebildet. Keine Rechtsberatung.