Bibliothek des Winemakers · Deutschland

Regulatorische Daten zum Wein in Deutschland

Die regulatorischen Daten, die ein deutsches Weingut täglich braucht, jeder mit der Rechtsgrundlage, dem Link zur amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de, zoll.de, BLE) und dem Datum unserer Prüfung.

Letzte Prüfung: 2. Oktober 2026 · 32 geprüfte Einträge · 3 Einträge in Prüfung

Fristen in diesem Monat und demnächst

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung — Abgabe- und Zahlungsfrist

    § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 UStG

    Diesen Monat10. Oktober 2026in 2 T.
  • Schaumweinsteuer — monatliche Steueranmeldung

    § 15 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG

    Diesen Monat10. Oktober 2026in 2 T.
  • E-Rechnung — Übergangsfrist für alle Unternehmen bis Ende 2026

    § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG

    31. Dezember 2026in 84 T.
  • Erntemeldung — Frist 15. Januar

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243) i. V. m. Art. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273

    15. Januar 2027in 99 T.

Steuern

  • Umsatzsteuer — Regelsteuersatz

    19 %

    Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Wein (Position 2204) ist in Anlage 2 UStG nicht aufgeführt und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.

    Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt nur für die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG); aus Kapitel 22 des Zolltarifs enthält Anlage 2 nur Wasser, Milchmischgetränke und Speiseessig. Für Weinbaubetriebe mit Durchschnittssatzbesteuerung siehe § 24 UStG.

    Rechtsgrundlage
    § 12 Abs. 1 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Durchschnittssatzbesteuerung — Getränke und alkoholische Flüssigkeiten

    19 %

    Wenden Sie als Weinbaubetrieb die Durchschnittssatzbesteuerung an, wird die Steuer für die Lieferungen der in Anlage 2 nicht aufgeführten Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf 19 Prozent festgesetzt; ausgenommen sind die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze.

    Der Weinbau zählt ausdrücklich zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Vorsteuer wird pauschal mit dem Satz der Nr. 3 festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4). Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres mit Bindung von mindestens fünf Kalenderjahren (§ 24 Abs. 4).

    Rechtsgrundlage
    § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Durchschnittssatzbesteuerung — übrige Umsätze

    7,8 %

    Für die übrigen Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beträgt der Durchschnittssatz 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage; mit demselben Satz wird die Vorsteuer pauschal festgesetzt.

    Der Satz wird per Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar angepasst, wenn die Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung ergibt (§ 24 Abs. 5 UStG): vor jedem Jahreswechsel neu lesen. Text in der Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 geändert wurde.

    Rechtsgrundlage
    § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Durchschnittssatzbesteuerung — Umsatzgrenze

    600.000 € / Gesamtumsatz des Vorjahres

    Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat.

    Rechtsgrundlage
    § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Kleinunternehmerregelung — Umsatzgrenzen

    25.000 € / Gesamtumsatz des Vorjahres (laufendes Jahr: 100 000 Euro)

    Ihre Umsätze sind als Kleinunternehmer steuerfrei, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.

    Kleinunternehmer sind von den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Der Verzicht auf die Regelung ist unwiderruflich und bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3).

    Rechtsgrundlage
    § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Schaumweinsteuer — Regelsatz

    136 € / hl

    Die Schaumweinsteuer beträgt für Schaumwein 136 Euro je Hektoliter.

    Schaumwein im Sinn des Gesetzes: Getränke der genannten KN-Positionen in Flaschen mit Schaumweinstopfen und Haltevorrichtung oder mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr bei + 20 °C (§ 1 Abs. 2 SchaumwZwStG). Je 0,75-l-Flasche entspricht das 1,02 Euro (zoll.de). Es gibt für Schaumwein keine Steuerzeichen (Banderolen).

    Rechtsgrundlage
    § 2 Abs. 1 SchaumwZwStG
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Schaumweinsteuer — Schaumwein unter 6 % vol

    51 € / hl

    Für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent beträgt die Steuer 51 Euro je Hektoliter.

    Rechtsgrundlage
    § 2 Abs. 2 SchaumwZwStG
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Zwischenerzeugnissteuer — Regelsatz (über 15 % vol)

    153 € / hl

    Die Zwischenerzeugnissteuer (Likörweine, aufgespritete Erzeugnisse wie Port, Sherry, Marsala, Madeira) beträgt 153 Euro je Hektoliter.

    Zwischenerzeugnisse mit nicht mehr als 15 Volumenprozent in Schaumweinaufmachung (Schaumweinstopfen mit Haltevorrichtung oder 3 bar Überdruck) werden mit 136 Euro je Hektoliter besteuert (§ 30 Abs. 3).

    Rechtsgrundlage
    § 30 Abs. 1 SchaumwZwStG
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Zwischenerzeugnissteuer — bis 15 % vol

    102 € / hl

    Für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als Schaumwein beträgt die Steuer 102 Euro je Hektoliter.

    Rechtsgrundlage
    § 30 Abs. 2 SchaumwZwStG
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Auf Wein wird keine Verbrauchsteuer erhoben

    In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben. Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält zwar Vorschriften für die Beförderung von Wein sowie eine steuerrechtliche Definition, jedoch keinen Steuertarif.

    Für Wein ergibt sich nur eine Steueraufsichtsfunktion: der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein unterliegt im deutschen Steuergebiet der Steueraufsicht (zoll.de). Schaumwein und Zwischenerzeugnisse sind dagegen steuerpflichtig (siehe oben).

    Rechtsgrundlage
    Richtlinie 92/84/EWG, Art. 5 (Mindestsatz 0 Euro je hl); SchaumwZwStG (Definition ohne Steuertarif)
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Kleine Weinerzeuger — Beförderung unter Steueraussetzung ohne EMCS

    Kleine Weinerzeuger sind Herstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres). Sie zeigen Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten beim Hauptzollamt an (Formular 2469), spätestens eine Woche vor der ersten Beförderung; EMCS ist nicht erforderlich, wenn das weinrechtliche Begleitdokument den Hinweis «Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262» trägt.

    Rechtsgrundlage
    § 33 SchaumwZwStG; § 46 Abs. 3 und § 50 Abs. 1 SchaumwZwStV (Rechtsgrundlagen laut zoll.de); Art. 48 Richtlinie (EU) 2020/262
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Rechnungsstellung

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung — Abgabe- und Zahlungsfrist

    Am 10. jedes Monats

    Sie übermitteln die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle; die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

    Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum gilt der 10. Tag nach Quartalsende (10.04., 10.07., 10.10., 10.01.); mit Dauerfristverlängerung (§§ 46–48 UStDV) verschiebt sich die Frist um einen Monat. Fällt der Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten.

    Rechtsgrundlage
    § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Voranmeldungszeitraum — monatlich oder vierteljährlich

    9.000 € / Umsatzsteuer des Vorjahres (Schwelle zur monatlichen Voranmeldung)

    Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9 000 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt sie nicht mehr als 2 000 Euro, kann das Finanzamt Sie von der Abgabe der Voranmeldungen befreien.

    Bei Aufnahme der Tätigkeit ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

    Rechtsgrundlage
    § 18 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • E-Rechnung im inländischen B2B-Verkehr

    Für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland (oder in den Gebieten des § 1 Absatz 3 UStG) ansässig sind. Eine elektronische Rechnung wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen und ermöglicht eine elektronische Verarbeitung.

    Das Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Richtlinie 2014/55/EU) entsprechen oder zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart und in ein normkonformes Format extrahierbar sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6). Übergangsfristen für die Ausstellung: siehe die beiden folgenden Einträge. Cepaos erstellt die ZUGFeRD-/XRechnung-Daten; die Übermittlung erfolgt über Ihre Kanäle (BYO).

    Rechtsgrundlage
    § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • E-Rechnung — Übergangsfrist für alle Unternehmen bis Ende 2026

    Bis zum 31. Dezember 2026

    Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Sie für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, die Rechnung noch auf Papier oder — mit Zustimmung des Empfängers — in einem elektronischen Format übermitteln, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entspricht.

    Rechtsgrundlage
    § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • E-Rechnung — Übergangsfrist bis Ende 2027 für Unternehmen bis 800 000 Euro Vorjahresumsatz

    Bis zum 31. Dezember 2027

    Hat Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen, dürfen Sie bis zum 31. Dezember 2027 für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt werden, noch Papierrechnungen oder — mit Zustimmung des Empfängers — sonstige elektronische Formate verwenden.

    Unabhängig von der Umsatzgrenze dürfen per EDI (Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG) übermittelte Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 in einem nicht normkonformen Format ausgestellt werden (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3). Nach Ablauf der Fristen gilt die E-Rechnungspflicht uneingeschränkt.

    Rechtsgrundlage
    § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG
    Behörde
    Finanzamt (Landesfinanzverwaltung) / Bundesministerium der Finanzen
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Meldungen und Fristen

  • Schaumweinsteuer — monatliche Steueranmeldung

    Am 10. jedes Monats

    Über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, geben Sie spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung ab und berechnen die Steuer darin selbst (Steueranmeldung).

    Gilt für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative und Nr. 3). Vordruck laut zoll.de: Formular 2401; ab 1. Januar 2027 ist das Zoll-Portal für viele Formulare des Genussmittelsteuerbereichs verpflichtend. § 16 SchaumwZwStG ist weggefallen: Anmeldung und Fälligkeit stehen vollständig in § 15.

    Rechtsgrundlage
    § 15 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Schaumweinsteuer — Fälligkeit

    Die Schaumweinsteuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig (für im Januar entstandene Steuer also am 5. März).

    Als Text und nicht als Kalenderregel geführt: der Plazo-Motor von Cepaos drückt «fünfter Tag des zweitfolgenden Monats» nicht aus. Bei Unregelmäßigkeiten ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig (§ 15 Abs. 2).

    Rechtsgrundlage
    § 15 Abs. 1 Satz 2 SchaumwZwStG
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Erntemeldung — Frist 15. Januar

    15. Januar jedes Jahres

    Traubenerzeuger melden den zuständigen Stellen ihre Ernte für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, mit den Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 bis zum Ablauf des 15. Januar des Jahres — schriftlich oder über das elektronische Meldesystem des Landes.

    Ausgenommen sind Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder verarbeiten lassen, sowie Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft, die ihre gesamte Ernte als Trauben oder Most abliefern (§ 23 Abs. 1 Satz 3). Für Ernten nach dem 15. Januar ist die Meldung spätestens bis zum Ablauf des 1. März abzugeben (§ 23 Abs. 2). Übergang: §§ 21–23 der neuen WeinÜV gelten ab dem 1. Juli 2027; bis zum 30. Juni 2027 gilt § 29 der WeinÜV a.F. weiter (§ 31 Abs. 2) — der 15. Januar folgt unabhängig davon aus dem unmittelbar geltenden Art. 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273.

    Rechtsgrundlage
    § 23 Abs. 1 Satz 1 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243) i. V. m. Art. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Gültig seit
    1. Juli 2027
    Amtliche Quelle öffnen
  • Bestandsmeldung (Wein und Traubenmost)

    Meldepflichtige nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 melden den zuständigen Stellen ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit den Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.

    Stichtag (31. Juli) und Frist (10. September) stehen nur im EU-Recht, nicht im Text des § 22: sie bleiben als Pendiente geführt, bis die EU-Verordnung an einer für den Verifizierer lesbaren Quelle gelesen wurde. Der Registerjahresabschluss zum 31. Juli (§ 11 WeinÜV) und das Weinwirtschaftsjahr 01.08.–31.07. sind belegt. § 14 WeinÜV regelt Begleitdokumente, nicht Meldungen.

    Rechtsgrundlage
    § 22 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 i. V. m. Art. 32 Delegierte VO (EU) 2018/273 und Art. 23 DVO (EU) 2018/274
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Registerjahresabschluss zum 31. Juli

    31. Juli jedes Jahres

    Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hat spätestens zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.

    Das Register ist einschließlich aller Belege und Begleitdokumente so aufzubewahren, dass es bei einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann (§ 11 Abs. 3). Übergang: Buch- und Registerführung bis zum 31. August 2027 noch nach §§ 5–17 und 40 WeinÜV a.F. zulässig (§ 31 Abs. 1).

    Rechtsgrundlage
    § 11 Abs. 1 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 i. V. m. Art. 21 DVO (EU) 2018/274
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Weinbuchführung — Führung eines Registers

    Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.

    Für jede homogene Partie ist ein getrenntes Konto mit eindeutiger Weinnummer zu führen; Erntende tragen täglich natürlichen Alkoholgehalt, Herkunft und Rebsorte des Leseguts ein (§ 7 WeinÜV). Eintragungen spätestens 30 Tage nach dem Vorgang unter den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 DVO (EU) 2018/274 (§ 7 Abs. 8). Das Kellerbuch von Cepaos führt diese Konten je Partie.

    Rechtsgrundlage
    § 5 Abs. 1 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026; § 29 WeinG (Ermächtigung)
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Begleitdokument bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen

    Wer Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern befördert oder befördern lässt, hat der Beförderung vor Beginn ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizufügen.

    Begleitdokumente und Kopien sind in zeitlicher Reihenfolge oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren (§ 11 Abs. 2 WeinÜV). Für Schaumwein und Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung gilt zusätzlich EMCS (e-VD).

    Rechtsgrundlage
    § 14 Abs. 1 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 i. V. m. Art. 147 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2018/273
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Neue Weinüberwachungsverordnung — Übergang der Meldevorschriften

    Ab dem 1. Juli 2027

    Die Meldevorschriften §§ 21 bis 23 der Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 sind ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden; bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 gilt § 29 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 weiter.

    Die alte Fassung ist auf gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar; ihr Wortlaut wird deshalb nicht zitiert. Die Buch- und Registerführung darf bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach §§ 5 bis 17 und 40 WeinÜV a.F. erfolgen (§ 31 Abs. 1).

    Rechtsgrundlage
    § 31 Abs. 2 Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein

    Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein als Sekt b.A., Likörwein als Qualitätslikörwein b.A. und Perlwein als Qualitätsperlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

    Die Prüfungsnummer wird nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt und ist auf den Behältnissen anzugeben (§ 19 Abs. 3). Verfahren: WeinV §§ 21–28 — dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen (§ 22 Abs. 1 WeinV). Cepaos: lib/compliance/de/ap-nummer.ts.

    Rechtsgrundlage
    § 19 Abs. 1 und 3 WeinG
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Prädikatswein — Prädikate nur mit amtlicher Prüfungsnummer

    Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.

    Kabinett setzt voraus, dass keine Anreicherung vorgenommen wurde (Abs. 3). Spätlese: vollreife Trauben einer späten Lese; Auslese: vollreife oder edelfaule Trauben; Beerenauslese: edelfaule oder wenigstens überreife Beeren; Trockenbeerenauslese: weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren; Eiswein: bei Lese und Kelterung gefrorene Trauben (Abs. 4). Für Beerenauslese und Trockenbeerenauslese muss das Erntegut von Hand gelesen sein (Abs. 5). Die Mindestmostgewichte je Prädikat sind Landesrecht (siehe «Cobertura»).

    Rechtsgrundlage
    § 20 Abs. 1, 3 bis 5 WeinG
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Mindestalkoholgehalt für Qualitäts- und Prädikatswein

    7 %

    Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein mindestens 5,5 Volumenprozent.

    Die natürlichen Mindestalkoholgehalte (Mindestmostgewichte) legen die Landesregierungen je Anbaugebiet fest; der Bund setzt Untergrenzen: in Weinbauzone A bei Qualitätswein nicht unter 7,0 % vol (Prädikatswein 9,5 % vol; für Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut bis auf 6,0 bzw. 9,0 % vol herabsetzbar), in Zone B nicht unter 8,0 % vol (Prädikatswein 10,0 % vol) (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 WeinG).

    Rechtsgrundlage
    § 17 Abs. 1 WeinG
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Genehmigungen für Neuanpflanzungen — 0,3 Prozent der Rebfläche

    0,3 %

    Für Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird in den Jahren 2016 bis 2026 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

    Der Gesetzestext nennt die Jahre 2016 bis 2026; für die Jahre ab 2027 enthält der geprüfte Text keine Angabe (die Routine muss die Neufassung lesen). Laut BLE entsprach die zu verteilende Fläche für 2025 rund 310 Hektar.

    Rechtsgrundlage
    § 7 Abs. 1 WeinG
    Behörde
    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung — bis Ende Februar bei der BLE

    28. Februar jedes Jahres

    Den Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben stellen Sie bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden.

    Der Plazo-Motor führt den 28. Februar; in Schaltjahren ist der letzte Februartag der 29. Laut BLE: Antragsfrist 01.01.–28.02., Bescheide bis 1. August, Genehmigung drei Jahre gültig; Steillagen ab 15 % Hangneigung werden priorisiert. Wiederbepflanzungen: ausschließlich die Landesbehörden.

    Rechtsgrundlage
    § 7c Abs. 1 WeinG
    Behörde
    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 512
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Weinbaukartei — Angaben zu den Weinbergsflächen

    Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden; Berechnungsgrundlage dieser Abgabe ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche.

    Die Weinbaukartei selbst beruht auf EU-Recht (Delegierte VO (EU) 2018/273); die Meldungen zu Rebflächen, Rodungen und Neuanpflanzungen regelt § 33 Abs. 1 WeinG als Ermächtigung. Es gibt keinen «§ 13 Weinbaukartei» im WeinG (§ 13 = Behandlungsverfahren). Cepaos: lib/compliance/de/weinbaukartei.

    Rechtsgrundlage
    § 34 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 WeinG
    Behörde
    Zuständige Stellen der Länder (Weinbau- und Überwachungsbehörden)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Behörden

  • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

    Mit der Verordnung über die Gemeinsame Marktordnung Nr. 1308/2013 ist in der Europäischen Union ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eingeführt worden, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die BLE ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig.

    Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung sowie die Qualitätsprüfung laufen nicht über die BLE, sondern über die zuständigen Stellen der Länder (WeinÜV §§ 21–23).

    Rechtsgrundlage
    § 7c Abs. 1 WeinG; VO (EU) Nr. 1308/2013
    Behörde
    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen
  • Hauptzollamt — Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer

    Die monatliche Steueranmeldung ist bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

    Das Hauptzollamt erteilt auch die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Wein (Formular 2468), registrierte Empfänger und Versender und stellt unabhängigen Herstellern von Schaumwein die amtliche Bescheinigung aus (§ 2 Abs. 3 SchaumwZwStG).

    Rechtsgrundlage
    § 15 SchaumwZwStG; zoll.de «Abgabefristen»
    Behörde
    Hauptzollamt (Generalzolldirektion)
    Geprüft
    2. Oktober 2026
    Amtliche Quelle öffnen

Änderungshistorie

Ändert sich ein Eintrag an der amtlichen Quelle, halten wir es hier fest: alter und neuer Wert, Rechtsgrundlage, Datum und Quelle.

Keine Änderungen seit dem 2. Oktober 2026, seit dem wir die Historie führen.

Die Änderungen des Monats in Ihrem Postfach

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Abdeckung

Wir veröffentlichen nur, was wir an der amtlichen Primärquelle lesen konnten. Was wir noch nicht bestätigt haben, bleibt hier ohne Wert, bis es geprüft ist.

  • 11

    Steuern

  • 5

    Rechnungsstellung

  • 14

    Meldungen und Fristen

  • 2

    Behörden

In Prüfung

  • Bestandsmeldung — Stichtag 31. Juli und Frist 10. September

    § 22 der Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 verweist für Stichtag und Frist auf Art. 32 Delegierte VO (EU) 2018/273 und Art. 23 DVO (EU) 2018/274; EUR-Lex beantwortet den Verifizierer mit einer JavaScript-Hürde (HTTP 202) und ist nicht lesbar. Der Plazo-Motor führt den 10. September weiter mit der zitierten EU-Verordnung als Quelle; in der Bibliothek wird die Frist erst veröffentlicht, wenn sie an einer lesbaren amtlichen Quelle gelesen wurde.

  • Mindestmostgewichte (°Oechsle) je Prädikat

    Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthalten eine bundeseinheitliche Tabelle der Mindestmostgewichte je Prädikat (WeinV § 17 ist weggefallen); § 17 Abs. 3 WeinG setzt nur Untergrenzen des natürlichen Mindestalkoholgehalts je Weinbauzone, die konkreten Werte legen die Landesregierungen je Anbaugebiet fest. Landesverordnungen sind keine für die Bibliothek zugelassene Bundesquelle: die Werte in lib/data/de/praedikat-thresholds.ts bleiben ohne Bibliotheksbeleg.

  • Pflicht, E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 empfangen zu können

    Die FAQ des Bundesministeriums der Finanzen («Seit dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmen die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können») steht hinter einer Bot-Schutz-Weiterleitung und ist für den Verifizierer nicht lesbar; im Gesetzestext (§ 14 Abs. 1 Satz 5 und § 27 Abs. 38 UStG) steht das Datum nicht wörtlich. Veröffentlicht wird der Empfang erst mit einer lesbaren amtlichen Quelle; die Ausstellungsfristen sind oben belegt.

Regulatorische Abdeckung

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