Das Schweizer Weinrecht ist eine Kaskade: Der Bund definiert die Kategorien und die Mindestanforderungen, die Kantone bauen darauf ihre AOC — und dürfen nie durchlässiger sein als der Bund. Wer Etiketten gestaltet, Posten klassiert oder deklariert, sollte diese Architektur kennen. Hier ist sie, kompakt und mit Quellen.
Die drei Kategorien (RS 916.140)
| Kategorie | Wer regelt | Kern |
|---|---|---|
| AOC | Kantone (auf Bundesbasis) | Herkunft, Höchsterträge, Mindest-Oechsle, Sorten je kantonalem Reglement |
| Landwein (vin de pays) | Bund + Kantone | Herkunftsangabe, höhere Erträge zulässig |
| Tafelwein (vin de table) | Bund | Basiskategorie ohne Herkunftsanspruch |
Wichtig für die Etikette: Die Kategorie ist eine Pflichtangabe, AOC-Weine brauchen zusätzlich die geografische Herkunft, und alle Angaben müssen in mindestens einer Amtssprache klar lesbar sein.
Eine eidgenössische AOC gibt es nicht: Ein AOC-Wein trägt den Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons (RS 916.140, Art. 21). Die Kantone legen dafür Gebiet, Sorten, Mindestzuckergehalt und Höchsterträge fest und kontrollieren die Einhaltung.
Kein EU-System — ein eigenes
Die Schweiz hat das EU-Regime AOP/IGP (Reg. EU 1308/2013) nicht übernommen. Das bilaterale Agrarabkommen von 1999 (Anhang 7) regelt den gegenseitigen Handel und Schutz, transponiert aber das EU-System nicht. Praktisch relevant wird das beim Export: Ein Schweizer Wein, der in die EU verkauft wird, unterliegt dort den EU-Etikettierungsregeln — inklusive Zutatenliste und Nährwertdeklaration (Reg. EU 2021/2117) ab Jahrgang 2024, die der Bundesrat für den Binnenmarkt bewusst nicht eingeführt hat.
Die sechs Weinregionen
Das BLW gliedert die Schweiz in sechs Regionen: Wallis, Genferseeregion (VD+GE), Drei-Seen-Land, Tessin, Deutschschweiz und die Berner Seeregion. Die Deutschschweiz ist dabei die flächenmässig verstreuteste — über zwei Dutzend Kantone von Zürich über Schaffhausen bis Graubünden, mit Blauburgunder (Pinot noir) und Müller-Thurgau als Leitsorten. Jeder Kanton mit AOC führt sein eigenes Reglement mit eigenen Höchsterträgen und Mindest-Oechslewerten; massgebend ist immer das Reglement Ihres Kantons.
Die Regeln, die Posten deklassieren
Drei Bundesregeln entscheiden in der Praxis über die Kategorie eines Postens:
- Verschnitt (Art. 27d): max. 10 % bei AOC, 15 % bei Landwein; Verschnitt mit ausländischem Wein ist für Schweizer Weine verboten. Jeder Verschnitt gehört als Doppelbuchung ins Kellerbuch.
- Anreicherung (Art. 27c): für AOC verboten, ausser der Kanton bewilligt sie ausdrücklich; bei Landwein nach kantonalen Bedingungen zulässig — immer als Volumenänderung zu verbuchen.
- Kelterungsplafond (Art. 27a bis): 80 L Wein je 100 kg Trauben. Ein höherer Ertrag ist das erste Alarmsignal jeder Kontrolle — siehe unseren Massenbilanz-Leitfaden.
Dazu kommt der kantonale Mechanismus der Weinlesekontrolle: Ein Posten über seinem Acquit oder unter dem Mindest-Zuckergehalt seiner Kategorie steigt ab — von AOC zu Landwein, von Landwein zu Tafelwein.
Kategorie ist ein Datenfeld, kein Bauchgefühl
Für die Kellerpraxis heisst das: Die Kategorie jedes Postens muss vom Traubenempfang bis zur Etikette mitgeführt werden — mit Herkunft, Ertrag und Oechsle als Belege. In Cepaos trägt jeder Posten seine Kategorie und Herkunft von der Einkellerung an; Verschnitte werden gegen die 10-%-/15-%-Grenzen geprüft (als Warnung, nie als Sperre), und die SWK-Jahresdeklaration aggregiert automatisch nach den offiziellen Kategorien (AOC / Landwein / Tafelwein / ausländische Weine / Schaumwein / übrige).
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Quellen
- Weinverordnung (RS 916.140), Art. 27a bis, 27c, 27d, 27e (Kategorien und Etikettierung) — Stand 01.01.2026 (verifiziert 2026-09-09).
- Bilaterales Agrarabkommen CH-EU 1999, Anhang 7 (SR 0.916.126.81).
- BLW — Weinregionen und Rebbaukataster, blw.admin.ch (verifiziert 2026-09-09).
- Entscheid des Bundesrats zur Nicht-Übernahme von Reg. (EU) 2021/2117 für den Binnenmarkt (BLW; Le Temps).